Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe
(NFördAVO)
Vom 10. Dezember 2010
§ 16 Befreiung für Schwefel
1 Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 wird auf Schwefel keine Förderabgabe erhoben. 2 Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
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