§ 13
Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas
(1) 1 Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas) ist vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im Erhebungszeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. 2 Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. 3 Das Landesamt teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni eines Jahres den Bemessungsmaßstab für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum ohne Begründung mit.
(2) 1 Für die Errechnung der Förderabgabe in der Förderabgabevoranmeldung und die Errechnung des Abschlags ist Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warenummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im Voranmeldezeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. 2 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Das Landesamt teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 15. Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats den Bemessungsmaßstab für die Förderabgabevoranmeldung ohne Begründung mit.
(3) 1 Sind die Grenzübergangspreise im Voranmeldezeitraum nicht bis zum 10. Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats vollständig veröffentlicht, so ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten Grenzübergangspreise für Erdgasimporte der letzten drei Monate, für die zu diesem Zeitpunkt die Grenzübergangspreise veröffentlicht sind, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden. 3 Nach der vollständigen Veröffentlichung der Grenzübergangspreise für den Voranmeldezeitraum teilt das Landesamt dem Abgabepflichtigen den sich daraus ergebenden Bemessungsmaßstab ohne Begründung mit. 4 Weicht der Bemessungsmaßstab von dem Bemessungsmaßstab nach Satz 1 ab, so hat der Abgabepflichtige für den betroffenen Voranmeldezeitraum zum Abgabezeitpunkt der nächsten Förderabgabevoranmeldung eine Förderabgabevoranmeldung auf der Grundlage des Bemessungsmaßstabes nach Satz 3 abzugeben. 5 Übersteigt der aufgrund der Förderabgabevoranmeldung nach Satz 4 zu zahlende Abschlag den nach Satz 1 gezahlten Abschlag, so ist der Differenzbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Förderabgabevoranmeldung zu zahlen. 6 Übersteigt der nach Satz 1 gezahlte Abschlag den nach Satz 4 zu zahlenden Abschlag, so wird der Differenzbetrag erstattet.
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