Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO) Vom 10. Dezember 2010
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Förderabgabevoranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,
2.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 eine Förderabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,
3.
entgegen § 3 Abs. 3 die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Förderabgabeerklärung nicht unverzüglich anzeigt oder eine unrichtige oder unvollständige Förderabgabeerklärung nicht abstimmungsgemäß berichtigt,
4.
eine allgemeine Anforderung an Buchführung und Aufzeichnungen nach § 145 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, nicht erfüllt,
5.
einer Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen nach § 146 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, zuwiderhandelt oder
6.
einer Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 2, zuwiderhandelt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=FldAbgV+ND+%C2%A7+23&psml=bsvorisprod.psml&max=true