§ 10
Qualitätssicherung und Evaluation
(1) 1Die nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit gesichert und laufend verbessert wird. 2Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren. 3Die Dokumentation ist auf Verlangen dem Fachministerium vorzulegen.
(2) 1Die nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Bildungsarbeit alle vier Jahre durch Dritte evaluieren zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren. 2Gegenstände der Evaluation sind insbesondere die Qualität der Bildungsarbeit, die Zahl und die Qualifikation des hauptberuflichen und nebenberuflichen Personals sowie Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung. 3Die Ergebnisse sind auf Verlangen dem Fachministerium vorzulegen.
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