§ 33
Bestehende Rechte und Befugnisse
(1) Am 1. April 1963 bestehende Rechte zur Benutzung des Deiches und des Deichvorlandes, die auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, gelten mit dem bisherigen Inhalt fort.
(2) Am 1. April 1963 bestehende Befugnisse zur Benutzung des Deiches, die nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, gelten als Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse nach Maßgabe der §§ 14 und 15 fort.
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