Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) in der Fassung vom 23. Februar 2004
§ 1 Einleitende Bestimmung
Dieses Gesetz gilt für
1.
Hauptdeiche, Hochwasserdeiche, Sperrwerke und Schutzdeiche;
2.
das von diesen Deichen und Sperrwerken geschützte Gebiet;
3.
Schutzdünen;
4.
das Deichvorland;
5.
den Sicherungsstreifen;
6.
Notdeiche;
7.
die zweite Deichlinie.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DeichG+ND+%C2%A7+1&psml=bsvorisprod.psml&max=true