§ 23
Sicherungsstreifen
(1) Ist das Deichvorland weniger als 200 m breit, so kann die Deichbehörde eine Wattfläche bis zu 500 m Breite vor der Uferlinie bestimmen (Sicherungsstreifen), in der jede Benutzung des Wattbodens, außer für Zwecke des Deichschutzes, verboten ist.
(2) Die Deichbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 widerruflich zulassen, wenn keine nachteiligen Folgen für den Deich und seine Schutzwerke zu erwarten sind.
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