§ 21
Erhaltung des Deichvorlandes
(1) 1Die zwischen Hauptdeich und Uferlinie (mittleres Tidehochwasser) liegende unbedeichte oder bedeichte Fläche (Deichvorland) muss als Deichschutz vom Träger der Deicherhaltung in der von der Deichbehörde zu bestimmenden Breite erhalten werden. 2Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Deichvorland zum Schutz des Deiches zu pflegen.
(2) 1Reicht das im Abbruch liegende Deichvorland als Deichschutz nicht mehr aus, so hat der Träger der Deicherhaltung Schutzwerke zu errichten und zu erhalten. 2Die Eigentümer des Deichvorlandes haben sich an den Kosten dieser Arbeiten nach dem Maße ihres Vorteils zu beteiligen, wenn der Träger der Deicherhaltung es verlangt. 3Die Deichbehörde entscheidet im Streitfall über die Höhe des Beitrages.
(3) Für das Vorland vor Hochwasserdeichen und Schutzdeichen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
(4) 1Die Deichbehörde kann zum Schutz des Deiches Art und Umfang der Benutzung des Deichvorlandes durch Verordnung regeln. 2Der Träger der Deicherhaltung ist anzuhören.
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