§ 18
Deichschau
1Der ordnungsgemäße Zustand des Deiches mit seinen Anlagen und Schutzwerken im Deichvorland und im Watt ist von der Deichbehörde bei einer Deichschau im Frühjahr und im Herbst zu prüfen, soweit es sich nicht um landeseigene Deiche handelt. 2Die Behörden arbeiten so zusammen, dass die Deichschau für jeden Wasser- und Bodenverband (§ 7 Abs. 1 bis 3) einheitlich durchgeführt werden kann. 3Der Aufsichtsbehörde des Verbandes ist Gelegenheit zu geben, an der Deichschau teilzunehmen.
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