Niedersächsisches Gesetz über
den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr
(Niedersächsisches Brandschutzgesetz
- NBrandSchG)
Vom 18. Juli 2012
§ 14 Hauptberufliche Wachbereitschaft
1 Eine Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr kann die Freiwillige Feuerwehr durch eine Abteilung „Hauptberufliche Wachbereitschaft“ verstärken. 2 Die in dieser Abteilung Beschäftigten verrichten ihren Dienst nicht ehrenamtlich; sie sollen Beamtinnen oder Beamte sein. 3 § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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