§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt nach § 80 Abs. 3 NBauO, wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die Bezeichnung „Prüfingenieur für Baustatik“ führt, ohne als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt zu sein.
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