§ 4
Anerkennungsverfahren
(1) 1Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
- 1.
für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
- 2.
ob und wie oft die antragstellende Person bereits erfolglos in einem anderen Land in der jeweiligen Fachrichtung eine entsprechende Anerkennung beantragt hat.
2Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen
- 1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
- 2.
je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
- 3.
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll,
- 4.
eine Erklärung über die jeweilige Anschrift der Niederlassungen,
- 5.
Angaben über eine Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
- 6.
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 4.
3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Angaben und Erklärungen verlangen.
(2) 1Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, Angaben und Erklärungen zu entscheiden. 2Zu den Unterlagen gehört auch das schriftliche Gutachten nach § 5 Abs. 1. 3Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. 4Im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. 5Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 6Wer eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik erhalten hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
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