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Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Vom 3. April 2012 § 51 Sonderbauten1An einen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 50 und der zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Sonderbau die Anforderungen des § 3 erfüllt. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen nach Satz 2 können sich insbesondere erstrecken auf
- 1.
die Abstände, - 2.
die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück, - 3.
die Benutzung und den Betrieb der baulichen Anlage, - 4.
die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken, - 5.
die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit, den Brand-, den Wärme-, den Schall- oder den Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und Einrichtungen, sowie die Verwendung von Baustoffen, - 6.
die Feuerungsanlagen und die Heizräume, - 7.
die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure und sonstigen Rettungswege, - 8.
die zulässige Benutzerzahl, die Anordnung und die Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten, - 9.
die barrierefreie Nutzbarkeit, - 10.
die Lüftung und die Rauchableitung, - 11.
die Beleuchtung und die Energieversorgung, - 12.
die Wasserversorgung, - 13.
die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern, die Aufbewahrung und Entsorgung von Abfällen sowie die Löschwasserrückhaltung, - 14.
die notwendigen Einstellplätze, - 15.
die Zu- und Abfahrten, - 16.
die Grünstreifen, die Baumpflanzungen und andere Pflanzungen sowie die Begrünung oder die Beseitigung von Halden und Gruben, - 17.
den Blitzschutz, - 18.
die erforderliche Gasdichtigkeit, - 19.
den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts, - 20.
die Bestellung und die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters, - 21.
die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+ND+%C2%A7+51&psml=bsvorisprod.psml&max=true
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