§ 30
Fraktionen
(1) 1Abgeordnete können sich unter den in der Geschäftsordnung für den Landtag näher geregelten Voraussetzungen zu Fraktionen zusammenschließen. 2Fraktionen sind mit eigenen parlamentarischen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen von Abgeordneten. 3Die Geschäftsordnung bestimmt das Nähere über die parlamentarischen Rechte und Pflichten der Fraktionen.
(2) 1Die Fraktionen dienen der politischen Willensbildung im Landtag. 2Sie helfen den Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. 3Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(3) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
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