Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung
eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Vom 8./22. April 1981
Änderungen
1.
Artikel 1 geändert durch Staatsvertrag vom 21.2./10.03.2014 (Nds. GVBl. S. 166)*
; dieser Staatsvertrag ist am 17.07.2014 in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung vom 21.07.2014 (Nds. GVBl. S. 224))
vgl. Artikel 2
des Staatsvertrages
vom 21.2./10.03.2014: “Sind bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 des Staatsvertrags
vom 8./14./ 22. April 1981 in der bisher geltenden Fassung bei dem gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg anhängig geworden, für die nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags der gemeinsame Senat beim Finanzgericht Hamburg nicht mehr zuständig wäre, so gehen diese Verfahren, soweit eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist, in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Niedersächsische Finanzgericht oder das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht nach Maßgabe ihrer örtlichen Zuständigkeit über.”