Artikel 5
Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von einem Jahr zum Schluß eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber den beiden anderen Ländern oder einem von ihnen als auch von den anderen Ländern oder einem von ihnen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg. Artikel 4
gilt entsprechend.
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