§ 1
Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht
(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, sowie für die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Genehmigung von Satzungsänderungen bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§§ 22, 33 Abs. 2, § 43
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(2) Die Befugnisse der für die Anerkennung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zuständigen Behörde (§§ 18, 19, 38
des Bundeswaldgesetzes) bleiben unberührt.
(3) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (Absätze 1 und 2) ist ortsüblich bekanntzumachen.
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