§ 9
Folgen der Nichterfüllung
Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, verletzt er eine Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne des § 241 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder braucht er, nach § 275 Abs. 1 bis 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu leisten, so steht dem Gläubiger nicht das Recht zu, nach § 323, 324 oder 326 Abs. 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrag zurückzutreten oder nach § 527
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.
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