§ 24
(1) In Geschäften der laufenden Verwaltung und in Auftragsangelegenheiten wird die Landwirtschaftskammer gerichtlich oder außergerichtlich durch die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer vertreten.
(2) 1Bei sonstigen Rechtsgeschäften, durch die die Landwirtschaftskammer verpflichtet werden soll, wird sie gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines die Präsidentin oder der Präsident oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten sein muss. 2Im Übrigen wird die Landwirtschaftskammer durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten vertreten.
(3) Die Landwirtschaftskammer führt ein Dienstsiegel.
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