Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316, 329); der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.
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