§ 25
Abweichende Vorschriften für die Jägerprüfung
wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(1) Für Prüflinge, die das Jagdliche Schießen in der Zeit vom 16. September 2019 bis 15. März 2020 durchgeführt haben, wird der Zeitraum nach § 4 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
(2) Ist einem Prüfling ein Bescheid nach § 11 Satz 2 in der Zeit vom 15. März 2019 bis 31. Juli 2019 bekannt gegeben worden, so werden abweichend von § 13 Satz 2 Prüfungsleistungen auch dann angerechnet, wenn der Prüfling die Zulassung zur Wiederholung bis zum 31. Dezember 2020 beantragt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=J%C3%A4g%2FFalkPrV+ND+%C2%A7+25&psml=bsvorisprod.psml&max=true