§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung wird die Antwort auf jede Frage mit 0, 1 oder 2 Punkten bewertet. 2Daraus ergeben sich je Fachgebiet die Noten:
sehr gut (1) | bei 19 bis 20 Punkten, |
gut (2) | bei 16 bis 18 Punkten, |
befriedigend (3) | bei 13 bis 15 Punkten, |
ausreichend (4) | bei 10 bis 12 Punkten, |
mangelhaft (5) | bei 7 bis 9 Punkten, |
ungenügend (6) | bei 0 bis 6 Punkten. |
3§ 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Falknerprüfung ist nicht bestanden, wenn
- 1.
der Mittelwert aus den Notenwerten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung für das Fachgebiet 1, 2 oder 3 der Anlage 2 schlechter als 4,4 oder
- 2.
der Mittelwert nach § 9 Abs. 1 schlechter als 4,4 ist.
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