Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung Vom 30. August 2005
§ 22 Mündlich-praktische Prüfung
1Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 genannten Fachgebiete. 2Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 3Auf jeden Prüfling sollen je Fachgebiet etwa zehn Minuten entfallen.
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