§ 19
Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst
(1) Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst sind:
sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; |
gut (2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend (6) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Zwischen den Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“‘ kann in länderübergreifend durchzuführenden Prüfungsverfahren die folgende Prüfungsnote vergeben werden:
vollbefriedigend (2,5) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen und in erheblichen Teilen voll entsprechende Leistung. |
(3) Die Prüfungsnoten „mangelhaft“ und „ungenügend“ können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:
nicht ausreichend (5) | = | eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung. |
Fußnoten
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