Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) Vom 18. Juli 2012
§ 14 Hauptberufliche Wachbereitschaft
1Eine Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr kann die Freiwillige Feuerwehr durch eine Abteilung „Hauptberufliche Wachbereitschaft“ verstärken. 2Die in dieser Abteilung Beschäftigten verrichten ihren Dienst nicht ehrenamtlich; sie sollen Beamtinnen oder Beamte sein. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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