§ 14
Übertragener Wirkungskreis
1Die Landesregierung wird ermächtigt, den Kammern durch Verordnung Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen; dies betrifft auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. 2Hierbei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
Fußnoten
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