§ 10d
Befristung der Erlaubnis
Erlaubnisse, die nach dem 31. Mai 2020 erteilt werden, sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 zu befristen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=GlSpielG+ND+%C2%A7+10d&psml=bsvorisprod.psml&max=true