Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG) Vom 1. Dezember 1989
§ 16
Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1.
in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
2.
in Angelegenheiten ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer oder ihres Verlobten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
4.
in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;
5.
in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder einer gleichartigen Organisation tätig ist.
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