Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) Vom 8. Dezember 2005
§ 14 Mindestruhezeiten
1Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. 2Die untere Gesundheitsbehörde kann
1.
für einzelne Friedhöfe oder Teile davon eine längere Mindestruhezeit nach Erdbestattungen festlegen, wenn anderenfalls für die Umgebung eine gesundheitliche Gefahr zu erwarten ist,
2.
eine kürzere Mindestruhezeit festlegen, wenn ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht, und
3.
im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
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