§ 15
Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger
(1) Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Gläubigers oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, daß es dem Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann, dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Schuldner die Wohnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen.
(2) Kündigt der Schuldner, so hat er dem Gläubiger neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente zu zahlen, deren jeweilige Höhe sich bestimmt
- 1.
nach dem geschätzten Wert der Vorteile, die der Schuldner dadurch erlangt, daß er von der Verpflichtung zur Überlassung der Wohnung und zu Dienstleistungen befreit wird,
- 2.
nach dem Erzeugerpreis für Erzeugnisse des Grundstücks, die nach dem Vertrag zu liefern sind,
- 3.
nach den ersparten Aufwendungen für andere Sachleistungen.
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