§ 11
Schlichtungsstellen
1Die Ärzte-, die Tierärzte-, die Zahnärzte- und die Psychotherapeutenkammer richten durch Satzung Stellen zur Schlichtung bei Behandlungsfehlern und sonstigen Streitig-keiten aus dem Behandlungsverhältnis ein. 2§ 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 gilt entsprechend.
Fußnoten
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