Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen
(Bautechnische Prüfungsverordnung
- BauPrüfVO)
Vom 24. Juli 1987
§ 12a Übergangsregelung
Die Altersbeschränkungen in § 3 Abs. 5 und in § 10 Abs. 1 und 4 Satz 1 gelten nicht für Prüfaufträge, die vor dem 1. Dezember 2019 angenommen worden sind.
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