§ 10
Kolloquium
1 Im Kolloquium soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie
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das Ausbildungsziel des Berufsanerkennungsjahres in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 Buchst. a und
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ein dem Ausbildungsziel des Berufsanerkennungsjahres vergleichbares Ziel in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Buchst. b
erreicht hat. 2 Gegenstand des Kolloquiums sollen insbesondere Fragen sein, die sich aus dem Praxisbericht ergeben. 3 Die zu prüfende Person wird von zwei Personen des wissenschaftlichen Personals mit Ausnahme der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte geprüft. 4 Das Kolloquium findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens fünf zu prüfenden Personen statt. 5 Das Einzelgespräch dauert etwa 30 Minuten, das Gruppengespräch etwa 20 Minuten je zu prüfende Person.
Fußnoten
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