§ 12
Übergangsvorschriften
In den Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022 in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin gelten für das Auswahlverfahren nach Artikel 18 Abs. 1 des Staatsvertrages die nach § 9 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. dd getroffenen Regelungen entsprechend.
Fußnoten
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