§ 8
Beurteilungen, Praxisbericht
(1) 1 Die Ausbildungsstelle beurteilt zur Mitte und zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit den Stand der Ausbildung der Person im Berufsanerkennungsjahr. 2 In den Beurteilungen ist auch anzugeben, ob die Ausbildungsziele entsprechend dem Ausbildungsplan erreicht sind. 3 In der Beurteilung zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit ist festzustellen, ob die Person im Berufsanerkennungsjahr die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet hat. 4 Die Ausbildungsstelle erörtert die Beurteilungen mit der Person im Berufsanerkennungsjahr und übersendet sie anschließend der Hochschule.
(2) 1 Die Person im Berufsanerkennungsjahr fertigt während der berufspraktischen Tätigkeit einen Praxisbericht an. 2 Der Praxisbericht ist spätestens einen Monat vor dem Kolloquium und spätestens drei Monate nach Abschluss des Berufsanerkennungsjahres über die Ausbildungsstelle der Hochschule zuzuleiten. 3 Der Praxisbericht ist von der Hochschule mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. 4 Er ist mit „bestanden“ zu beurteilen, wenn er erkennen lässt, dass die Person im Berufsanerkennungsjahr die im Studium erworbenen Fachkenntnisse in der beruflichen Praxis anwenden kann. 5 Ist der Praxisbericht mit „nicht bestanden“ beurteilt, so erhält die Person im Berufsanerkennungsjahr einmal Gelegenheit, den Praxisbericht nachzubessern.
(3) Das Berufsanerkennungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Person im Berufsanerkennungsjahr die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet hat, ihr Praxisbericht mit „bestanden“ beurteilt worden ist und sie an den begleitenden Lehrveranstaltungen teilgenommen hat.
(4) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Buchst. b hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Praxisbericht anzufertigen und der Hochschule spätestens einen Monat vor dem Kolloquium zuzuleiten; Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
Fußnoten
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