§ 10
Prüfungsniederschrift
1Über den Verlauf der Jägerprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Die Leistungen im Jagdlichen Schießen sind in einer Schießliste festzuhalten, die Bestandteil der Niederschrift ist.
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