Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG) Vom 29. Januar 1998*
§ 11 Unterstützung durch die Stiftung
1Die Hochschulen können sich bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren durch die Stiftung unterstützen lassen. 2Die Einzelheiten der Unterstützung sind zwischen der Hochschule und der Stiftung zu vereinbaren.
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 29. Januar 1998
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