- § 4
Verpflichtung der bei der Notarin oder dem Notar beschäftigten Personen
(1) Notarinnen und Notare haben die Niederschrift über die Verpflichtung der bei ihnen beschäftigen Personen (§ 26 BNotO i.V.m. § 1 des Verpflichtungsgesetzes) bei den Generalakten aufzubewahren.
(2) Die Verpflichtung nach § 26 BNotO hat auch zu erfolgen, wenn zwischen denselben Personen bereits früher ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat oder Beschäftigte einer anderen Notarin oder eines anderen Notars übernommen worden sind.