§ 9
Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas
(1) Die Feldesabgabe beträgt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 80 Euro je angefangenen Quadratkilometer.
(2) Das Landesamt kann den Abgabepflichtigen für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreien, für den es einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.
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