§ 8
Öffnungs- und Betreuungszeiten der Kindertagesstätten
(1) 1Die Öffnungs- und Betreuungszeiten der Kindertagesstätten haben dem Wohl der Kinder und den Belangen ihrer Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen. 2Zu diesem Zweck sollen auch Früh- und Spätdienste eingerichtet werden.
(2) 1Die Kindertagesstätten müssen für alle Kinder wenigstens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Betreuung in der Gruppe von mindestens vier Stunden anbieten. 2Der örtliche Träger und die Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, haben darauf hinzuwirken, dass je nach Bedarf in zumutbarer Entfernung Kindertagesstätten angeboten werden, die ganztags betreuen oder zumindest eine tägliche Betreuungszeit von wenigstens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche anbieten.
(3) Auch während der Schulferien soll in der Regel eine Betreuung der Kinder sichergestellt werden.
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