§ 7
(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine Lattenweite von mindestens 2 cm haben. Sie müssen in fließenden Gewässern mindestens 500 m voneinander entfernt sein; § 68 Nds. FischG gilt sinngemäß.
(2) Ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur dann mehr als den halben Querschnitt eines fließenden Gewässers versperren, wenn sie von Berufsfischern und für den Aalfang errichtet und betrieben werden.
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