Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer) Vom 22. März 2011
§ 9 Berufsbezeichnung
Der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung nach dieser Verordnung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Finanzverwaltungsfachwirtin“ oder „Finanzverwaltungsfachwirt“.
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