§ 5
Ausbildungsstellen
(1) 1Die berufspraktische Tätigkeit im Berufsanerkennungsjahr ist in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen der Praxis der sozialen Arbeit öffentlicher, freier oder privater Träger abzuleisten. 2Die Hochschule kann zulassen, dass die Einarbeitung in Verwaltungstätigkeiten in anderen Einrichtungen abgeleistet wird.
(2) 1Die Anleitung erfolgt durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, einen staatlich anerkannten Sozialarbeiter, eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder einen staatlich anerkannten Sozialpädagogen, die oder der über mindestens zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit verfügt. 2In besonderen Fällen, zum Beispiel bei einem Auslandspraktikum, kann die Hochschule die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Person zulassen.
Fußnoten
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