§ 8
Absehen von der Aufstiegsprüfung
Die Voraussetzung des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung ist erfüllt, wenn die Note für den Aufstiegslehrgang und die Note für die berufspraktische Tätigkeit jeweils mindestens „ausreichend“ lautet.
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