§ 7
Wiederholung der Aufstiegsprüfung
1Wer die Aufstiegsprüfung nicht bestanden hat, kann sie innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholen. 2Die Einführung wird um eine zusätzliche berufspraktische Tätigkeit verlängert.
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