§ 8
Auflösung des Sondervermögens
1Das Sondervermögen wird mit Ablauf des 1. Januar 2021 aufgelöst. 2Mittel des Sondervermögens, die bis zum 1. Januar 2021 nicht für Zwecke gemäß § 4 verausgabt werden, sind entsprechend den jeweiligen Mitfinanzierungsanteilen an den Landeshaushalt und die in § 1 Satz 1 NKHG genannten Kommunen abzuführen.
Fußnoten
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