§ 7
1Sind durch Vereinbarung nach § 6 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), Zuständigkeiten abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Nr. 1 geregelt, so gilt die Vereinbarung über den 31. Dezember 2012 hinaus fort, es sei denn, dass eine beteiligte Kommune bis zum 30. November 2012 gegenüber dem Fachministerium schriftlich widerspricht. 2Für die fortgeltenden Vereinbarungen gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
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