§ 4
Laufbahnbefähigung
Die Laufbahnbefähigung eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn mit Ausnahme von Ämtern, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung
- 1.
durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben ist oder
- 2.
aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
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