Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz) in der Fassung vom 15. Juli 1981
§ 5 Jugendbildungsreferenten
Die Jugendbildungsreferenten sollen ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben oder als Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen staatlich anerkannt sein oder vergleichbare Ausbildungsgänge durchlaufen haben oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.
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