§ 5
Beirat
(1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde das schriftliche Gutachten eines bei ihr gebildeten Beirats über die fachliche Eignung des Antragstellers ein.
(2) 1Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern. 2Prüfingenieure als Mitglied im Beirat müssen von der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Niedersachsen e. V. vorgeschlagen sein. 3Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Dauer von höchstens fünf Jahren berufen. 4Sie sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. 5Der obersten Bauaufsichtsbehörde obliegt die Geschäftsführung für den Beirat.
(3) Die antragstellende Person hat ihre Kenntnisse dem Beirat in einem Fachgespräch nachzuweisen.
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